Kündigungsschutz Hamburg
Nach § 626 Abs. 1 BGB dürfen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Regelmäßig geschieht das mit einer auf null reduzierten Frist ("fristlose Kündigung"). Dies ist der häufigste Unterfall der außerordentlichen Kündigung.
Das Bundesarbeitsgericht fordert mit der Zweiteilung des Prüfmaßstabes für die außerordentliche Kündigung (Eignung des Grundes an sich und Einzelfalluntersuchung) besondere Voraussetzungen. Daher sind für die verhaltensbedingte Kündigung – einerlei, ob ordentlich oder außerordentlich – gemeinsame Grundsätze zu beachten.
Es besteht zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung lediglich ein graduelles Gefälle.
Was zur außerordentlichen Kündigung taugt, ist auch zur ordentlichen Kündigung geeignet. Umgekehrt: Was zur ordentlichen Kündigung nicht reicht, kann niemals für eine außerordentliche Kündigung taugen. Hat der Grund der Kündigung genügend Gewicht, so kann man ihn zur außerordentlichen Kündigung verwenden.
Das ultima-ratio-Prinzip bei der außerordentlichen Kündigung bedeutet die Einhaltung der Verhältnismäßigkeit für jedwede Sanktion gegenüber dem Arbeitnehmer. Es ist stets zu prüfen, ob nicht auf der gedachten Skala arbeitsrechtlicher Sanktionen, nämlich:
der erforderliche Zweck durch Anwendung des jeweils milderen Mittels erreichbar ist.
Hier bietet sich spätestens ein Ansatzpunkt für die anwaltliche Tätigkeit.