Glossar
Nebentätigkeiten sind Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeit für einen Hauptarbeitgeber ausübt.
Ohne besondere gesetzliche, tarifliche oder einzelvertragliche Beschränkung ist die Ausübung einer Nebentätigkeit, sei sie entgeltlich oder unentgeltlich, selbstständig oder unselbstständig grundsätzlich - auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Hauptarbeitgebers - zulässig. Denn der Arbeitnehmer kann nach Leistung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit beim Hauptarbeitgeber mit seiner Freizeit nach Belieben verfahren. Lediglich im öffentlichen Dienst ist eine Nebentätigkeit grundsätzlich anzeige- und genehmigungspflichtig.
Nichtsdestotrotz gilt im Privatrecht, auch wenn keine generelle Genehmigungspflicht für die Nebentätigkeit besteht, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber eine geplante Nebentätigkeit anzuzeigen, falls die Möglichkeit besteht, dass die Interessen des Arbeitgebers davon tangiert werden könnten.
Der Arbeitgeber kann die Unterlassung einer Nebentätigkeit zu verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Dies setzt in aller Regel voraus, dass die Nebentätigkeit die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bei dem Hauptarbeitgeber beeinträchtigen könnte.
Unzulässig ist die Ausübung einer Nebentätigkeit auch dann, wenn erhebliche Beeinträchtigungen der Arbeitskraft mit ihr einhergehen oder Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers entgegenstehen. Zudem können Nebentätigkeiten gegen gesetzliche Vorschriften, z.B. das Arbeitszeit- oder das Bundesurlaubsgesetz verstoßen.
Erfährt der Arbeitgeber von der nicht angezeigten Nebentätigkeit und mahnt den Arbeitnehmer deshalb ab oder spricht eine (verhaltensbedingte) Kündigung aus, dann ist zunächst die Zulässigkeit der Nebentätigkeit zu überprüfen. Ist die Nebentätigkeit zulässig, ist Abmahnung unzulässig und eine verhaltensbedingte Kündigung unwirksam.
Stellt sich heraus, dass die Nebentätigkeit unzulässig ist, muss geprüft werden, wie schwerwiegend der Pflichtverstoß des Arbeitnehmers im Einzelfall war. Bei gravierenden Pflichtverstößen kommt sogar eine außerordentliche Kündigung in Betracht, wohingegen geringfügige Verstöße nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen lediglich eine Abmahnung rechtfertigen.