In einem aktuellen Fall vor dem Sozialgericht Stade gegen eine Krankenkasse ging es um die Frage, ob eine Betriebskrankenkasse trotz Krankheit die Zahlung des Krankengeldes einstellen durfte.
Unser Mandat war bei einem großen Kfz-Gewerbe als Meister beschäftigt. Im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit war unser Mandant als Discjockey und Sänger tätig. Dies allerdings auch während seiner Krankheit. Der Arbeitgeber und die Krankenkasse konnten dies der Kommunikation bei Facebook und Lokalzeitungen entnehmen.
Der Arbeitgeber nahm diese Nebentätigkeit während der Krankmeldung zum Anlass für eine fristlose Kündigung.
Diese konnte erfolgreich vor dem Arbeitsgericht Stade angegriffen werden. Allerdings hat die Betriebskrankenkasse ab dem Zeitpunkt der fristlosen Kündigung die Zahlung des Krankengeldes eingestellt.
In dem Verfahren vor dem Sozialgericht Stade ging es nun um die Zulässigkeit der Einstellung der Zahlungen und des Versicherungsschutzes. Die Krankenkasse stützte sich auf § 192 SGB VII. Hiernach kann die Krankenkasse Ihre Leistungen einstellen, wenn der Versicherungsnehmer sich selbst versichern kann aufgrund einer gesicherten Erwerbssituation durch eine Nebentätigkeit.
Daher muss in der Situation einer Kündigung stark aufgepasst werden. Im Fall des Vorliegens einer Nebentätigkeit kann die Krankenkasse die Zahlungen berechtigt einstellen. Im vorliegenden Fall hatte unser Mandant im hohen Umfang Nebentätigkeiten ausgeübt, die von Facebook und Lokalzeitungen aufgenommen wurden.
Heiko Hecht
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg