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Rau­chen ist keine betrieb­liche Übung


25.09.2015

Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz zum Rauchen verlassen dürfen, ohne dass der Arbeitgeber genau von den Pausen weiß und diese vergütet, können nicht darauf vertrauen, dass das auch so bleibt (Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg, Urt. v. 05.08.15, Az. 2 Sa 132/15).

Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber während der Raucherpausen das Entgelt weiterzahlt, ohne die genaue Häufigkeit und Dauer der jeweiligen Pausen zu kennen, können nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber diese Praxis weiterführt. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht nicht.

Geklagt hatte ein angestellter Raucher. Bereits seit vielen Jahren war es im Betrieb der Beklagten Gang und Gebe, dass die Beschäftigten zum Rauchen ihren Arbeitsplatz verlassen, ohne sich am Zeiterfassungsgerät ein- bzw. auszustempeln. Das Gehalt wurde für diese Zeit unvermindert fortgezahlt.

Zum 01.01.2013 trat eine neue Betriebsvereinbarung in Kraft, wonach sich die rauchenden Mitarbeiter in den Zigarettenpausen am Zeiterfassungsgerät jeweils ein- und ausstempeln sollten. Für die erfasste Pausenzeit wurde kein Lohn mehr gezahlt. Der Mitarbeiter klagte nunmehr auf Bezahlung der Raucherpausen.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG verneinten einen Anspruch des Arbeitnehmers. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung sei nicht entstanden. Angesichts des Umfangs der Raucherpausen von 60 – 80 Minuten täglich könne kein Mitarbeiter darauf vertrauen, dass hierfür weiterhin Entgelt geleistet wird.

Ferner handele es sich nicht um materielle Zuwendungen, die die wirtschaftliche Lage der Arbeitnehmer verbessern. Die Raucher erhielten lediglich mehr freie Zeit. Bei der Gewährung zusätzlicher freier Tage oder Stunden aus besonderem Anlass sei für die Annahme einer betrieblichen Übung jedoch Zurückhaltung geboten.

Die Raucher können auch deshalb nicht auf Beibehaltung der Bezahlung der Raucherpausen vertrauen, da dies offensichtlich zu einer Ungleichbehandlung mit den Nichtrauchern führte. Diese müssten für das gleiche Geld, nämlich die tarifgerechte Bezahlung, im Schnitt über 10 Prozent mehr Arbeitsleistung erbringen als die Raucher.

 

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Jan Wieprecht

 
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