E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Es darf nicht mehr ausgeurteilt werden, als beantragt worden ist

Im Zivilrecht gilt der Grundsatz, dass die Parteien Herren des Verfahrens sind und das den Parteien nur das zugesprochen werden kann, was sie auch beantragt haben.

Der Amtsermittlungsgrundsatz gilt nicht.

Eine Verletzung des Antragsgrundsatzes liegt nicht nur dann vor, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dies beantragt zu haben, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat.

Mit einer Klage auf vertragsgemäße Beschäftigung macht der Arbeitnehmer zugleich auch die für diese Beschäftigung vereinbarten Entgeltansprüche geltend, sodass keine Verletzung des Antragsgrundsatzes vorliegen kann.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 5 AZR 240 18 vom 18.09.2019
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-12-27 wid-149 drtm-bns 2024-12-27
Aufhebungsvertrag Hamburg, Rechtsanwalt Aenderungskuendigung Hamburg, Rechtsanwaelte Arbeitsrecht Hamburg, Arbeitnehmer Arbeitsrecht Hamburg, Anwaltskanzlei Hamburg, Verhaltensbedingte Kuendigung Hamburg, Personalabbau Hamburg, Fristlose Aenderungskuendigung Hamburg, Anwalt Kuendigung Hamburg, Betriebsvereinbarung Hamburg