Im vorliegenden Fall verlangte eine Erzieherin von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen die Übernahme der Kosten für einen Tinnitus-Masker. Dieser sorgt bei Tinnitus-Patienten für ein gleichmäßiges Rauschen, das den störenden Ton überdeckt. Die Erzieherin trug vor, dass ihr ein Kind in dem Kinderheim, in dem sie beschäftigt ist, so laut ins Ohr gebrüllt hat, dass sich bei ihr ein Tinnitus entwickelte. Das Sozialgericht Dortmund kam jedoch zu der Überzeugung, dass die Unfallkasse die Heilbehandlungskosten nicht übernehmen muss. Es sei immerhin wissenschaftlich bewiesen, dass Menschengeschrei keine bleibenden Hörschäden verursache.
Normen: § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V, § 26 Abs. 1 S. 1 SGB VII, §§ 27 ff. SGB VII