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Firmenlauf mit Eventcharakter kommt Unfallversicherungsschutz zu

Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer an einem Firmenlauf teilnimmt, zu dem die Betriebsleitung aufgerufen hat und die Mitarbeiter zum Laufen, Walken oder lediglich zur Teilnahme als Fan oder Zuschauer zu motivieren versuchte.

Insbesondere handelt es sich um einen Arbeitsunfall, wenn an dem Lauf auch die Betriebsleitung teilnimmt und zwei Vorstandsmitglieder mitlaufen. Dabei ist es unschädlich, wenn lediglich 15 % der Belegschaft teilnehmen, mithin verliert eine solche Veranstaltung durch eine geringe Beteiligung nicht den Charakter einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung.

Eine nur geringe Beteiligung an einer Gemeinschaftsveranstaltung kann den Versicherungsschutz auch deshalb nicht entfallen lassen, da im Vorfeld der Veranstaltung nicht ersehen werden kann, wie viele Mitarbeiter an der Gemeinschaftsveranstaltung teilnehmen werden und es daher nicht sachgerecht wäre, den Versicherungsschutz am Veranstaltungstag von einer Mindestteilnehmerzahl abhängig zu machen.

Ein Firmenlauf ist auch bei einer geringen Teilnehmerzahl geeignet, das Gemeinschaftsgefühl zu stärken und den Gemeinschaftsgedanken zu fördern. Dies gilt erst Recht, wenn nicht der sportliche Charakter im Vordergrund steht und ein vorherrschender Wettkampfgedanke dominiert und die Mitarbeiter ausdrücklich auch aufgerufen wurden, zumindest auch als Fan oder Zuschauer an der Veranstaltung teilzunehmen. Danach ist ausreichend auch dem Umstand Rechnung getragen, dass in jedem Unternehmen auch gehbehinderte Mitarbeiter vorzufinden sind.
 
Sozialgericht Detmold, Urteil SG Detmold S 1 U 99 14 vom 19.03.2015
Normen: SGB VII § 8
[bns]
 

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