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Arbeitgeber muss Streik nicht unterstützen

Das Hausrecht des Arbeitgebers bei einem Streik ist im Zweifel höher zu gewichten, als das Recht der Gewerkschaft auf Streikmaßnahmen.

Danach kann der Arbeitgeber Streikmaßnahmen auf seinem Betriebsgelände untersagen, wenn zu befürchten ist, dass aufgrund der Streikmaßnahmen wiederholt Störungen auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers verursacht werden. Der Arbeitgeber ist dann nicht verpflichtet, Maßnahmen des Arbeitskampfes auf seinem Betriebsgrundstück zu dulden.

In dem entschiedenen Fall verfügte der Arbeitgeber über ein Betriebsgrundstück mit einer Fläche von rund 185.000 m², dessen Zugang zentral über einen Haupteingang erfolgte. Das Betriebsgrundstück war mit einem Schild versehen, auf dem stand ,,Privatgrundstück- Unbefugten ist das Betreten und Befahren verboten''. Die Gewerkschaft ver.di versuchte auf dem Betriebsgelände durch Streikleiter und diverse Streikende, andere Mitarbeiter für den Streik zu gewinnen. Der Arbeitgeber richtete gegen dieses Vorgehen die einstweilige Verfügung und bekam Recht.
Das LAG entschied, dass das Vorgehen der Gewerkschaft mit dem grundrechtlich geschützten Eigentumsrecht des Arbeitgebers kollidiert und dem Arbeitgeber das Hausrecht zusteht. Danach könne vom Arbeitgeber nicht verlangt werden, eigene Betriebsmittel für einen Streik zur Verfügung zu stellen, auch wenn der Arbeitgeber gehalten ist, sein Hausrecht grundrechtsfreundlich auszuüben.
 
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil LAG RP 4 Sa 215 15 vom 31.08.2016
Normen: GG Art. 14
[bns]
 

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