Mit seinen Entscheidungen fällte das höchste deutsche Sozialgericht dieser Tage drei wegweisende Urteile, aufgrund derer die deutschen Sozialämter künftig über die Gewährung von Hilfeleistungen für Bürger aus anderen EU-Staaten entscheiden müssen.
Das Gericht befand zunächst, dass EU-Bürgern in den ersten sechs Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland Sozialleistungen gewährt werden können, wobei diese Gewährung im Ermessen des Sozialleistungsträgers steht. Ab dem sechsten Monat verhält es sich jedoch anders. Ab diesem Zeitpunkt ist von einem ''verfestigten Aufenthalt'' in Deutschland auszugehen. Dieser berechtigt den EU-Bürger zum regelmäßigen Bezug von Sozialleistungen zu Sicherung des Existenzminimums, deren Höhe im Gesetz bestimmt ist. Anders verhält es sich hingegen mit einem möglichen Anspruch auf Hartz IV. Von diesem dürfen EU-Bürger auch weiterhin ausgeschlossen werden, wobei diese Unterscheidung in der Praxis unbeachtlich sein dürfte.
Anmerkung: Die Hilfe zum Lebensunterhalt muss unabhängig von dem Umstand gewährt werden, ob sich der EU-Bürger ernsthaft um eine Arbeit in Deutschland bemüht.
Normen: § 7 II SGB II, § 23 SGB VIII, Art. 1 EFA