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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlungen besteht über einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen

Beschäftigte, die unverschuldet vorübergehend arbeitsunfähig werden und deren Arbeitsverhältnis nach dem 30.

06.1994 begann, erhalten bis zu einer Dauer von 6 Wochen ihr Entgelt. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall über diesen Zeitraum hinaus besteht dann nicht.

Des Weiteren haben Beschäftige keinen Anspruch auf Entgeltzahlungen bei Krankheitsfall von mehr als 6 Wochen, falls das vorangegangene Arbeitsverhältnis vor dem 30.06.1994 begonnen wurde und die vorherigen Arbeitgeber keine Rechtsvorgänger des derzeitigen Arbeitgebers waren.

Bei einer Beschäftigungszeit von 2,3,5,8 oder 10 Jahren und dem Beginn eines Arbeitsverhältnisses vor dem 30.06.1994, erfolgt eine Entgeltfortzahlung bei Krankheit über eine Dauer von bis zu 9, 12, 15, 18 bzw. 26 Wochen.

 
Bundesarbeitsgericht, Urteil 5 AZR 697 09 vom 08.12.2010
[bns]
 

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