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Kein Anspruch auf den Reisepreis bei Verletzung des Reisenden bei einem Verkehrsunfall

Der Reiseveranstalter trägt das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten, auch dann, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.


Die Verletzung des Reisenden bei einem Verkehrsunfall während des Transfers vom Flughafen zum Hotel begründet einen Reisemangel, auch wenn den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem Unfall trifft. Wird der Reisende hierdurch so schwer verletzt, dass er keine weiteren Reiseleistungen in Anspruch nehmen kann, verliert der Reiseveranstalter regelmäßig den gesamten Anspruch auf den Reisepreis.
Der Reiseveranstalter erbringt nämlich seine Leistung objektiv fehlerhaft, wenn der Transferbus während des Transports in einen Verkehrsunfall verwickelt wird und die Reisenden hierdurch - zum Teil schwer - verletzt werden. In einer solchen Situation kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko realisiert.

Vielmehr schuldet der Reiseveranstalter insoweit - wie auch im Übrigen - den Erfolg der Reise(teil)leistung, von dem die Inanspruchnahme aller weiteren Leistungen abhängt; er hat die Reisenden unversehrt vom Flughafen zum Hotel zu befördern. Auch wenn die Parteien im Reisevertrag keine konkreten Vereinbarungen über die Beschaffenheit der Transferfahrt vereinbart hatten, entsprach dieser Inhalt der Leistungspflicht der Beklagten nach der Verkehrsauffassung der gewöhnlichen Beschaffenheit dieses Reisebestandteils. Der Reisende darf erwarten, dass der Reiseveranstalter die Transferleistung so erbringt, dass seine körperliche Unversehrtheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH X ZR 117 15 vom 06.12.2016
Normen: BGB §§ 651c Abs. 1, 651d Abs. 1
[bns]
 

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