E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Insolvenzgeld deckt nur Arbeitsentgelt

Lässt ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auf eigene Kosten reparieren, steht ihm für diese Aufwendungen kein Ersatz aus dem Insolvenzgeld zu.


Arbeitnehmer erhalten von der Bundesagentur für Arbeit eine Fortzahlung ihres Lohnes für maximal drei Monate vor dem Beschluss über die Insolvenzeröffnung bzw. einer Ablehnung wegen Masseunzulänglichkeit.

Die Reparaturkosten für einen vom Arbeitnehmer genutzten Firmenwagen fallen jedoch nicht unter die Ausfälle, welche das Insolvenzgeld auffangen soll. Denn dieses Geld soll nur die Forderungen ausgleichen, welche dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeitskraft zustehen. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Reparaturkosten des Firmenwagens ergab sich auch nicht aus dem Arbeitsvertrag, weshalb eine Berücksichtigung auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer arbeitsvertraglichen Pflicht des Arbeitnehmers in Frage kam.
 
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil LSG NW L 9 AL 89 07 vom 01.10.2009
Normen: § 183 I S.1 SGB III
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-22 wid-153 drtm-bns 2024-11-22
Kuendigungsschutz Hamburg, Fachanwaelte Arbeitsrecht Hamburg, Pruefung Arbeitsvertrag Hamburg, Anwalt Arbeitsrecht Hamburg, Interessenausgleich Hamburg, Anwaltskanzlei Hamburg, Betriebsbedingte Kuendigung Hamburg, Vorruhestand Hamburg, Kuendigungsschutzklage Hamburg, Fachanwalt Arbeitsvertrag Hamburg