E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Keine Haftung für Hausgeldrückstände des Voreigentümers

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann von dem Erwerber einer Wohnung nicht die Begleichung von Hausgeldrückständen des insolventen bisherigen Eigentümers verlangen.


Vorab: Als Hausgeld bezeichnet man bei einer Eigentümergemeinschaft den Betrag, den der Eigentümer einer Wohnung in einem Mehrparteienhaus für die Wartung und Pflege des gemeinsam genutzten Raumes (Treppenhaus, Lift, Garten usw.) anteilig zu erbringen hat.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt musste der Eigentümer einer Wohnung Insolvenz anmelden. Gegenüber der Hausgemeinschaft bestand zu diesem Zeitpunkt eine Schuld von 1100 Euro aufgrund des nicht gezahlten Hausgeldes. Nach dem Erwerb der Wohnung durch einen neuen Eigentümer begehrte die Hausgemeinschaft von diesem die Zahlung des ausstehenden Betrages.

Diesem Anliegen nicht folgend wies das Gericht darauf hin, dass es für diesen Anspruch keine Rechtsgrundlage gibt. Zwar räumt das Gesetz der Eigentümergemeinschaft einen begrenzten Vorrang an dem Veräußerungserlös der Wohnung ein, ein Anspruch gegen den neuen Eigentümer kann hieraus jedoch nicht abgeleitet werden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 209 12 vom 13.09.2013
Normen: § 10 I Nr.2 ZVG, § 49 InsO
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-12-04 wid-153 drtm-bns 2024-12-04
Kuendigungsfristen Hamburg, Rechtsanwaltskanzlei Hamburg, Rechtsanwaelte Arbeitsrecht Hamburg, Anwalt Abmahnung Hamburg, Aenderungskuendigung Hamburg, Pflichtverletzung Hamburg, Fachanwalt Vorruhestand Hamburg, Betriebsbedingte Kuendigung Hamburg, Betriebsvereinbarung Hamburg, Krankheitsbedingte Kuendigung Hamburg