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Bei Gewalttat auf dem Arbeitsweg haftet die Unfallversicherung nicht zwangsläufig

Für die Inanspruchnahme der Unfallversicherung infolge eines gewalttätigen Angriffs auf dem Arbeitsweg ist die Motivlage des Täters ein wesentlicher Faktor.


Gewöhnlicherweise beginnt der Schutz der Unfallversicherung sobald der Arbeitnehmer sein Haus verlässt und sich auf den Weg zu seiner Arbeitsstelle begibt. Anders verhält es sich jedoch, wenn man auf dem Weg zur Arbeit Opfer einer Gewalttat wird und die Motive des Täters in keinem Zusammenhang mit der Arbeit stehen, sondern vielmehr in der persönlichen Beziehung von Täter und Opfer ruhen.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt befand sich das Opfer auf dem Weg zur Arbeit. Auf diesem wurde die Frau von einem früheren Bekannten überfallen und vergewaltigt. Die Frau hatte zuvor den Kontakt mit dem vorbestraften Sexualstraftäter abgebrochen, nachdem dieser wegen einer solchen Tat eine Freiheitsstrafe verbüßt hatte. Die wegen der jetzigen Tat begehrte Rentenzahlung durch die Unfallversicherung wurde ihr vor Gericht jedoch verwehrt.

Zwar kann ein Überfall auf dem Arbeitsweg vom Schutz der Unfallversicherung erfasst sein, Voraussetzung dafür ist jedoch ein Zusammenhang mit der Arbeit oder ein zufällige Auswahl des Opfers. Vorliegend lagen die Motive des Täters jedoch im persönlichen Bereich. Die Attacke des Täters hätte die Frau auch dann treffen können, wenn sie sich nicht auf dem Weg zur Arbeit befunden hätte. Folglich bestand auch kein Anspruch gegen die Versicherung.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 2 U 10 12 R vom 18.06.2013
Normen: § 8 II Nr.1 SGB VII
[bns]
 

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