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Urlaubsgeld kann nicht gepfändet werden

Der Insolvenzverwalter kann selbst dann nicht auf das Urlaubsgeld zugreifen, wenn es eine beträchtliche Höhe aufweist, welche die üblichen Grenzen bei ähnlichen Unternehmen aber nicht übersteigt.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt begehrte der Insolvenzverwalter den Zugriff auf die Hälfte des Urlaubsgeldes des Schuldners in Höhe von fast 4000 Euro, um dieses in die Insolvenzmasse einfließen zu lassen.

Der BGH folgte diesem Anliegen nicht und führte aus, dass ein Anspruch auf Pfändung des Urlaubsgeldes nicht möglich ist, sofern es sich im Rahmen des "üblichen" bewegt. Entscheidend ist dabei nicht das in Deutschland durchschnittlich gezahlte Urlaubsgeld, sondern die branchenübliche Summe. Die Unpfändbarkeit des Urlaubsgeldes ergibt sich aus sozialen Aspekten, da es zweckgebunden gewährt wird und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen soll. Da sich das gewährte Urlaubsgeld vorliegend als von der Höhe branchenübliche Zahlung gestaltete, muss es dem Schuldner somit belassen werden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil IX ZB 239 10 vom 26.04.2012
Normen: § 36 I S.1 InsO
[bns]
 

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