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Werbemaßnahmen von Krankenkassen müssen Bezug zum Gesundheitswesen aufweisen

Eine Krankenkasse darf nicht mit Rabatten und Sonderkonditionen für Möbelhäuser, Friseurbesuche usw.

um neue Mitglieder werben.

Genau das Tat die AOK Bayern aber und sah sich deshalb mit der Klage mehrerer Mitbewerber konfrontiert. Zur Begründung ihrer Werbeaktionen führte die AOK an, dass der verschärfte Wettbewerb infolge von Beitragsanpassungen und der inzwischen gegebenen Insolvenzfähigkeit von Krankenkassen auch eine massivere Werbung notwendig machen würde. Vor Gericht hatte diese Auffassung jedoch keinen Bestand.

Von Gesetzes wegen hätten die Krankenkassen ihre Tätigkeit darauf zu beschränken, ihre Mitglieder in Gesundheitsfragen zu unterstützen und zu versorgen. Vor diesem Hintergrund dürften sie sich nicht alle Freiheiten des Marktes zunutze machen, sondern müssten sich auch bei der Werbung solcher Mittel bedienen, die einen Bezug zum Gesundheitswesen aufweisen.
 
Sozialgericht Berlin, Urteil SG B S 81 KR 1280 11 vom 10.08.2012
Normen: § 30 I SGB IV, § 1 SGB V
[bns]
 

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