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Deutsche Gerichte zuständig bei mängelbehafteten Ferienhäusern im Ausland

Bei einem im Ausland gelegenen Ferienhaus können Verbraucher den Reiseveranstalter vor deutschen Gerichten verklagen.


Im Jahr 2007 buchte der Kläger bei einem dänischen Reiseveranstalter ein in Belgien gelegenes Ferienhaus. Vor Ort stellte der Urlauber erhebliche Mängel fest, welche trotz Aufforderung nicht behoben wurden. Nach einer entsprechenden Ankündigung folgte die Heimreise. Vor dem Amtsgericht Schwerin mit seinem Begehren auf Schadensersatz erfolgreich, sah das Reiseunternehmen die Zuständigkeit des deutschen Gerichts als nicht gegeben an. Vielmehr sei der Standort des Objekts entscheidend, weshalb die gerichtliche Zuständigkeit in Lüttich läge. Dieser Rechtsauffassung folgte der Bundesgerichtshof nicht.

. "Hat ein Reiseveranstalter ein Ferienhaus an einen Verbraucher vermietet und stehen sich damit bei einem Rechtsstreit aus dem Mietverhältnis nicht Mieter und Eigentümer der Immobilie gegenüber, kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz gegen den Reiseveranstalter klagen."

Mit diesem Urteil dürfte es Mietern von Ferienimmobilien somit in Zukunft deutlich leichter fallen bei Mängeln an dem gemieteten Objekt den Weg zum Gericht zu beschreiten.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH X ZR 157 11 vom 23.10.2012
Normen: Art. 15, 16 Verordnung (EG) Nr. 44/2001
[bns]
 

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