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Vorruhestand Hamburg

Der Vorruhestand ist für viele Arbeitnehmer eine äußert attraktive Gelegenheit, um nach jahrzehntelanger Arbeit mehr Zeit für andere Dinge im Leben zu haben. Für Viele ist die Regelaltersgrenze für die volle Altersgrenze mit 67 Jahren (ab Geburtsjahr 1964) zu spät und sie möchten schon vorher Zeit für Reisen, Hobbys oder Entspannung haben. Daher ziehen solche Menschen oftmals den Vorruhestand in Betracht. Bevor man sich für den Vorruhestand entscheidet, sollte man sich gründlich informieren und anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, um entspannt den Ruhestand zu genießen. In Hamburg können Sie sich an die Fachanwälte für Arbeitsrecht der Kanzlei Hecht & Kollegen wenden.

Was bedeutet Vorruhestand?

Die volle Altersrente erhalten Arbeitnehmer erst mit einem Alter von 65, bzw. nach der letzten schrittweisen Erhöhung der Regelaltersgrenze, 67 Jahren. Es besteht jedoch die Möglichkeit mit 35 bzw. 45 Rentenversicherungsjahren noch vor dem regulären Renteneintrittsalter die Beschäftigung niederzulegen und Altersrente zu beziehen. Abhängig von dem Rentenantrittszeitpunkt sind aber teilweise erhebliche Rentenabschläge zu erwarten.

Bei einer Vorruhestandvereinbarung beenden die Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis zunächst gänzlich. Zu beachten ist dabei, dass der Arbeitnehmer hierbei endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheidet und keine Tätigkeit, mit Ausnahme eines Minijobs, mehr ausüben darf. Dadurch ergibt sich, dass der Vorruhestand unmittelbar an den Renteneintritt grenzen muss. Damit ist das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben eine Überbrückungszeit zum individuellen, frühestmöglichen Rentenbeginn der gesetzlichen Altersrente.

Vorruhestand – Das müssen Arbeitnehmer beachten

Früher die Arbeit niederzulegen, klingt im ersten Moment sehr positiv, ist jedoch auch mit Kosten verbunden. Wenn Sie vorzeitig in Rente gehen möchten, müssen Sie Rentenkürzungen mit einkalkulieren. Diese Kürzungen gelten für die gesamte Dauer des Ruhestands. Sie müssen diese daher vor der Entscheidung für den Vorruhestand gut überdenken und berechnen. Erfahrene Rechtsanwälte wie Herr Hecht und sein Team aus Hamburg helfen Arbeitnehmern dabei, die Kürzung und deren Folgen zu kalkulieren.

Ab 35 Rentenversicherungsjahren ist die Rede von langjährig Versicherten, welche schon mit bereit 63 Lebensjahren die Altersrente für langjährig Versicherte beziehen können. Dabei ist mit einer Rentenkürzung von 0,3 Prozent zu rechnen, welche sich jeweils pro Monat vor dem regulären Rentenantritt versteht. Die maximale Höhe der Kürzung beträgt dabei insgesamt 14,4 %. Dieser Abschlag bleibt dabei dauerhaft auf dem gleichen Niveau.

Bei besonders langjährig Versicherten, die mehr als 45 Rentenversicherungsjahre nachweisen können, ist die Rechtslage ein wenig anders. Diese können – ohne Abschläge – mit 63 Jahren in Rente gehen. Jedoch können sie nicht vorzeitig die Altersrente beantragen.

Aufstockung der Rente im Falle des Vorruhestands

Aufgrund der Rentenkürzung ziehen viele ältere Arbeitnehmer eine Nebenbeschäftigung in Betracht, um den Vorruhestand mit etwas mehr Geld zu genießen. Leider wirkt sich ein Hinzuverdienst auf die Altersrente aus. Bis Arbeitgeber die Regelaltersgrenze für die Altersrente erreichen, dürfen sie während des Vorruhestands bis zu 6.300 € pro Kalenderjahr verdienen, ohne eine Rentenminderung befürchten zu müssen. Bei Überschreitung dieses Werts wird der Mehrverdienst, der über den Basiswert hinaus auf den Monat runtergerechnet und mit 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Ist der Verdienst eines Arbeitgebers in einem Jahr bei 7.500 €, werden die 1.200 € Mehrverdienst auf die einzelnen Monate runtergerechnet. Von diesen 100 € pro Monat werden 40 Prozent auf die monatliche Rente angerechnet, sodass der Arbeitnehmer 40 € weniger Altersrente erhält, als ursprünglich geplant.

Da diese Regelungen umfassend und komplex sind, empfiehlt es sich hierbei in jedem Fall anwaltliche Beratung – idealerweise von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Anspruch zu nehmen. So lassen sich Nutzen und Kosten genauer untersuchen und analysieren.

So betrifft der Vorruhestand auch Arbeitgeber

Nicht nur Arbeitnehmer können von dem Vorruhestand profitieren, sondern auch Arbeitgeber. Der Vorruhestand lässt sich als Maßnahme zum Personalabbau ansehen. Während ältere Mitarbeiter, die in naher Zukunft das Regelrentenalter erreichen, von der Arbeit fernbleiben, entsteht Platz für neue jüngere Arbeitnehmer. Das vorzeitige Ausscheiden lässt sich im Rahmen eines Sozialplans oder durch individuell vereinbarte Vorruhestandsverträge beschließen.

Dabei müssen Arbeitgeber jedoch berücksichtigen, dass Arbeitnehmer bis zum gesetzlichen Rentenalter das Recht auf Vorruhestandgeld haben. Dieses Vorruhestandsgeld beträgt mindestens 65 % der letzten Bezüge des Arbeitnehmers und ist lohnsteuer- sowie sozialabgabenpflichtig. Daher ist stets die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu betrachten. Hierbei stehen die Rechtsanwälte für Arbeitsrecht der Kanzlei Hecht & Kollegen aus Hamburg beratend zur Seite. Lediglich die Arbeitslosigkeitsversicherung entfällt, da im Vorruhestand die Arbeitslosigkeit nicht eintreten kann. Gemäß § 19 EStG führt das Vorruhestandsgeld zu Versorgungsbezügen, die steuerlichen Veranlagungen erfolgen gemäß §§ 38 ff. EStG.

Anwalt Vorruhestand Hamburg – Fachliche Beratung durch einen Anwalt

Die Komplexität und die notwendigen zusätzlichen Kalkulationen sind durch viele Besonderheiten und Ausnahmen meist nur schwer greifbar. Es empfiehlt sich, einen Anwalt in Sachen Vorruhestand zu konsultieren und sich umfassend beraten zu lassen. Gerne stehen die Rechtsanwälte der Kanzlei Heiko Hecht & Kollegen Ihnen beratend zur Seite.

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